Auszug
aus dem Fischereigesetz für das Land Hessen |
§ 26 Jugendfischereischein Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben. |
Gesetzesänderung Jugendliche, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Fischereiprüfung bestanden haben, können die Fischereischeine nach § 27 erwerben. |
§ 27 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine (1) Der Fischereischein wird
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§ 28 Fischereiprüfung (1) Ein Fischereischein kann unbeschadet des § 26 erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. (2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
(3)
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen könnten, wird auf Antrag ein
Sonderfischereischein nach einem von der obersten Fischereibehörde
bestimmten Muster erteilt. Die Ausübung der Fischerei mit einem
Sonderfischereischein ist nur in Begleitung einer volljährigen Person,
die im Besitz eines Fischereischeines ist, zulässig. |