Schonzeiten und Mindestmaße

 


 
 

Wichtige Gesetzestexte:

Fangverbote
Schonzeiten und Mindestmaße
 
 



Fangverbote:
 

§ 1  Fangverbote  Es ist verboten, folgende Fischarten und Krebsarten oder Muschelarten zu fangen oder zu
                           entnehmen:
 

                                                 (Auf die in unseren Gewässern vorkommenden Arten gekürzt)
 

Aland
Karausche
Edelkrebs
Teichmuschel

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Schonzeiten und Mindestmaße:
 

§ 2 (1) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder, wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen,
           zu fangen und zu entnehmen:
 

                           (Auf die in unseren Gewässern vorkommenden Arten gekürzt)
 

Fischart Schonzeiten Mindestmaße
Aal 1.10 - 31.3 50 cm
Bachforelle 15.10.-31.03. 25 cm
Regenbogenforelle - 22 cm
Bachsaibling 15.10.-31.03. -
Dreistachliger Stichling 01.05.-30.06. -
Gründling 15.04.-30.06. -
Hecht 01.02.-15.04. 50 cm
Karpfen (Teichform) - 35 cm
Koppe 01.05.-30.06. -
Moderlieschen 01.05.-30.06.  -
Rotfeder 15.03.-31.05. 20 cm
Schleie 01.05.-30.06. 26 cm
Bachschmerle 15.04.-30.05. -
Wels - -
Zander 15.03.-31.05. 45 cm

Keine Fangbeschränkungen:

     (2) Keinen Fangbeschränkungen unterliegen:

                       (Auf die in unseren Gewässern vorkommenden Arten gekürzt)
 

Brachse
Döbel
Flußbarsch
Giebel
Güster
Rotauge
Wels
Ukelei (Laube)

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