Schonzeiten und Mindestmaße |
Wichtige Gesetzestexte: Fangverbote
§ 1 Fangverbote Es ist verboten, folgende Fischarten
und Krebsarten oder Muschelarten zu fangen oder zu
(Auf die in unseren Gewässern vorkommenden Arten gekürzt)
§ 2 (1) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der
Schonzeit oder, wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen,
(Auf die in unseren Gewässern vorkommenden Arten gekürzt)
Keine Fangbeschränkungen: (2) Keinen Fangbeschränkungen unterliegen: (Auf die in unseren Gewässern vorkommenden Arten gekürzt)
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